GESETZLICHE NEUREGELUNG FÜR DEN GELDWERTEN VORTEIL EINES E-DIENSTFAHRZEUGS UND VERGÜNSTIGUNG FÜR DIENSTFAHRZEUGE, DIE BEREITS 2018 ANGESCHAFFT WURDEN
Im Gegensatz zur regulären 1%-Methode bei dienstlich überlassenen Fahrzeugen, wird der geldwerte Vorteil bei Elektro-/Hybridfahrzeugen im Rahmen der Neuregelung zum 01.01.2019 nur in Höhe von 0,5% angesetzt (inländischer Bruttolistenpreis wird nur zur Hälfte berücksichtigt). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die PKW-Abschreibungen bzw. Leasingraten ebenfalls nur hälftig angesetzt und zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Durch diesen steuerlichen Anreiz möchte der Staat die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern.
Diese Regelung gilt jedoch nur für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, hergestellt oder geleast wurden. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Regelung jedoch nun zu Gunsten des Steuerpflichtigen erweitert; dem Steuervorteil unterliegen auch Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft, hergestellt oder geleast wurden, jedoch erst ab dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Beispiel: Ein im Jahr 2018 angeschafftes Elektrofahrzeug der X-GmbH wird den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt; im Fall 1 wird das Fahrzeug erstmals ab dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer überlassen: Die Neuregelung greift und der geldwerte Vorteil muss beim Arbeitnehmer nur hälftig berücksichtigt werden.
Fall 2: Das Dienstfahrzeug wurde bereits einem Arbeitnehmer im Jahre 2018 zur Verfügung gestellt; ab dem 01.01.2019 soll nun ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens dieses Elektrofahrzeug nutzen. Hier greift die Neuregelung nicht, da das Fahrzeug bereits vor dem 01.01.2019 als Dienstfahrzeug für Arbeitnehmer eingesetzt wurde. Es findet eine Behandlung nach den bisherigen Methoden des § 6 Abs. 1 Satz 4 EStG statt.