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Firmen-PKW: Besser 0,5 % statt 1,0 % versteuern

GESETZLICHE NEUREGELUNG FÜR DEN GELDWERTEN VORTEIL EINES E-DIENSTFAHRZEUGS UND VERGÜNSTIGUNG FÜR DIENSTFAHRZEUGE, DIE BEREITS 2018 ANGESCHAFFT WURDEN Im Gegensatz zur regulären 1%-Methode bei dienstlich überlassenen Fahrzeugen, wird der geldwerte Vorteil bei Elektro-/Hybridfahrzeugen im Rahmen der Neuregelung zum 01.01.2019 nur in Höhe von 0,5% angesetzt (inländischer Bruttolistenpreis wird nur zur Hälfte berücksichtigt). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die PKW-Abschreibungen bzw. Leasingraten ebenfalls nur hälftig angesetzt und zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Durch diesen steuerlichen Anreiz möchte der Staat die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern.  Diese Regelung gilt jedoch nur für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge, die im [...]

2020-12-18T17:55:26+01:0018. Dezember 2020|STEUERGESTALTUNG|

Steuerzahlungen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung

DIE PERIODENGERECHTE ZUORDNUNG BEIM JAHRESWECHSEL Entgegen des Zufluss-/Abflussprinzips innerhalb der Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Zahlungen bei Umsatzsteuervor- bzw. Lohnsteueranmeldungen bis zum 10.01. des Folgejahres (regelmäßige wiederkehrende Zahlungen i. S. d. Hinweis 11 EStR) als Betriebsausgaben der vorangegangenen Periode. Sollte jedoch der 10.01. des Folgejahres ein Samstag oder Sonntag sein und sich die Fälligkeit der Steuerzahlungen in Folge dessen auf den 11.01. bzw. 12.01. verschieben, stellt dies, entgegen des Hinweises H 11 EStR, laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ebenfalls eine Betriebsausgabe des vorangegangenen Jahres dar. Diese Rechtsprechung gilt einheitlich für Zahlungen der [...]

2020-12-18T17:55:56+01:0018. Dezember 2020|STEUERGESTALTUNG|

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen

FRISTVERLÄNGERUNG BIS 31.07.2019 Für die Zuordnung bei sowohl privat als auch betrieblich genutzten Gegenständen (bspw. Photovoltaikanlage) ist bezüglich des Vorsteuerabzugs eine zeitnahe Bearbeitung nötig. Wurde eine Zuordnung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht durchgeführt, ist diese spätestens bis zur seit diesem Jahr um zwei Monate verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen zum 31.07. vorzunehmen.

2020-12-18T17:56:28+01:0018. Dezember 2020|STEUERGESTALTUNG|