FRISTVERLÄNGERUNG BIS 31.07.2019

Für die Zuordnung bei sowohl privat als auch betrieblich genutzten Gegenständen (bspw. Photovoltaikanlage) ist bezüglich des Vorsteuerabzugs eine zeitnahe Bearbeitung nötig. Wurde eine Zuordnung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung nicht durchgeführt, ist diese spätestens bis zur seit diesem Jahr um zwei Monate verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen zum 31.07. vorzunehmen.